die der Beschwerdeführerin abgezogenen 9,5 Punkte lassen sich insofern ohne Weiteres rechtfertigen. Ob die Differenz von 1,5 Punkten einem nicht vollständigen Punkteabzug beim Materialverbrauch oder bei der Erklärung und Durchführung der Arbeitsschritte geschuldet ist, ist im Hinblick auf die Beurteilung von allfälligen Bewertungsfehlern irrelevant, zumal den Mängeln als solchen nicht widersprochen wird. Es liegt im Ermessen der Prüfungsexpertinnen, für die einzelnen Mängel nur einen teilweisen Punkteabzug vorzusehen.