4.12.2. Ob die Abzüge für den Gesamteindruck tatsächlich nur mit der Brauenform und der Brauenfarbe zusammenhingen, ist fraglich. Abgesehen davon gibt es keinen hinreichenden Beweis dafür, dass das Modell objektiv ungeeignet war, zumal am Prüfungstermin von keiner Seite Entsprechendes thematisiert wurde (siehe dazu schon die Ausführungen in Erw. 4.9.2 vorne). 4.13. 4.13.1. Bei den allgemeinen Punkten für die gesamte Gesichtsbehandlung seien der Beschwerdeführerin nur gerade 6,5 von 16 möglichen Punkten zugestanden worden. Es fehlten jegliche Angaben, Präzisierungen bzw. Gewichtung der Fehler. - 28 -