4.12. 4.12.1. Für das Endresultat nach der Gesichtsbehandlung seien der Beschwerdeführerin zwei Punkte mit der Begründung abgezogen worden, dass die Gesamterscheinung des Modells nicht frischer und ausdrucksvoller geworden sei, inklusive Färbung. Dies habe ausschliesslich daran gelegen, dass ihr Modell die Anforderungen nach der Wegleitung für das Qualifikationsverfahren für Kosmetikerin EFZ / Kosmetiker EFZ, S. 8, nicht erfüllt habe.