Dass dieser Faktor allenfalls in die Bewertung der gesamthaften Leistung der Beschwerdeführerin einfloss, wäre grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Nachteilsausgleich war der Beschwerdeführerin nicht dafür erteilt worden, dass sie sich in Prüfungssituationen unwohl und unsicher zu scheinen fühlt.