Die Privatgutachterin stellt überhöhte Erwartungen an den Inhalt eines rechtsgenüglichen Prüfungsprotokolls. Insgesamt besteht – unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts (siehe Erw. 3.3 vorne) – kein Anlass, die Bewertung der Prüfungsexpertinnen anzuzweifeln. Beim Vermerk, dass die Beschwerdeführerin immer nervöser geworden sei und nicht gewusst habe, was sie machen soll, handelt es sich um einen allgemeinen Hinweis, wofür – soweit ersichtlich – kein separater Punkteabzug erfolgte. Dass dieser Faktor allenfalls in die Bewertung der gesamthaften Leistung der Beschwerdeführerin einfloss, wäre grundsätzlich nicht zu beanstanden.