Ferner soll die Massage unrhythmisch und unharmonisch erfolgt sein, was zu einem weiteren Abzug von zwei Punkten berechtigte. Ob dies an einer ungenügenden Grifftechnik, an einer falschen Hand- oder Körperhaltung oder an einem ungenügenden Körpereinsatz lag, erscheint dem Verwaltungsgericht zweitrangig, weshalb nähere Erläuterungen dazu entbehrlich waren. Die Bemängelung des nicht sinnvollen Ablaufs der Massage mit Abzug von einem Punkt ist für das Verwaltungsgericht selbsterklärend, auch wenn dabei nicht weiter ins Detail gegangen wurde. Einen weiteren Punkteabzug gab es dafür, dass beim Hals nicht in die richtige Richtung (entgegen dem Lymphfluss) massiert worden sei.