4.11. 4.11.1. Bezüglich der Gesichtsmassage sei das Bewertungsprotokoll dilettantisch geführt worden und entbehre jeglicher Objektivität. Dies werfe die Frage, auf, ob die Expertinnen überhaupt in der Lage gewesen seien, diese Position korrekt zu bewerten. Zur Begründung werde auf das Gutachten vom 16. Juli 2022 (von K._____) verwiesen. Der Beschwerdeführerin seien 17 Punkte ohne entsprechende Begründung in Abzug gebracht worden. Die Kontaktaufnahme sei ruhig erfolgt und es seien die verlangten fünf verschieden wirkenden klassischen Massagegriffe während mindestens 20 Minuten gezeigt worden, was drei von sieben erteilten Punkten entspreche.