4.10. 4.10.1. Ein Abzug von zwei Punkten für die Wimpernfärbung und das Endresultat sei zu hoch. Es wäre ein Abzug von maximal einem halben Punkt gerechtfertigt gewesen. 4.10.2. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts wurde der Abzug von zwei Punkten für das nicht speditive Auftragen der homogenen Farbmischung und das nicht speditive Entfernen der Farbe sowie für die nicht restlos entfernten Farbrückstände auf der Haut ausreichend begründet. Es gibt – wiederum unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts (siehe Erw. 3.3 vorne) – keine Anzeichen für eine klare und offensichtliche Fehlbewertung.