Zudem hat die Vorinstanz in Erw. 4.1.2 des angefochtenen Entscheids detailliert und überzeugend ausgeführt, dass die Punkteabzüge, die gegenüber der Beschwerdeführerin gemacht werden mussten, höchstens in einem sehr geringen Umfang auf die Wahl eines allenfalls ungeeigneten Modells zurückgeführt werden können. Nichts zu Ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin sodann daraus, dass sie ihres Erachtens die Brauen ichres Abend-Make-up-Modells in einem anderen Prüfungsteil schön geformt und gefärbt hat.