Dass sie damit kein Gehör gefunden habe, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. In der Prüfungssituation hielten somit offenbar weder sie selbst noch die Prüfungsexpertinnen das Modell für ungeeignet. Im Nachhinein lässt sich die objektive Eignung des Modells kaum mehr verlässlich verifizieren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Modell bestätigte, sie habe keine Zeit gehabt, sich die - 25 -