Für die Brauenfärbung erfolgte ein Abzug von 1,5 Punkten, weil die Farbmischung nicht speditiv aufgetragen worden sei und beide Brauen nicht der Haarfarbe entsprechend eingefärbt worden seien. Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin versuchte, die Brauen zu korrigieren und zu färben, anstatt das Modell als ungeeignet zurückzuweisen mit der Begründung, es seien nicht genügend Brauenhaare zum Entfernen vorhanden und die (zu dunklen) Brauen seien nicht passend zur Haarfarbe färbbar (vgl. dazu die Wegleitung für das Qualifikationsverfahren für Kosmetikerin EFZ / Kosmetiker EFZ, S. 8). Dass sie damit kein Gehör gefunden habe, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.