4.9.2. Für die Brauenkorrektur wurden der Beschwerdeführerin drei Punkte abgezogen, weil sie die Haut beim Entfernen der Brauenhaare nicht gespannt und gekühlt habe und die Brauenform nicht optimiert worden sei. Für die Brauenfärbung erfolgte ein Abzug von 1,5 Punkten, weil die Farbmischung nicht speditiv aufgetragen worden sei und beide Brauen nicht der Haarfarbe entsprechend eingefärbt worden seien.