4.9. 4.9.1. Bei der Position Brauenfärbung habe das der Beschwerdeführerin zugeteilte Modell (I._____) die Modellanforderungen gemäss Wegleitung für das Qualifikationsverfahren für Kosmetikerin EFZ / Kosmetiker EFZ, S. 8, nicht erfüllt und hätte von den Prüfungsexpertinnen daher zurückgewiesen werden müssen. Deren Brauen seien dunkler als die Haarfarbe, zu dünn und unvollständig in der Form gewesen. Dadurch sei die Beschwerdeführerin ausserstande gewesen, die Brauen zu optimieren. Das Modell habe mit ihrer Zeugenaussage bestätigt, dass sie ihre Augenbrauen nicht seit mindestens sechs Wochen vor dem Prüfungstag habe nachwachsen lassen.