von neun Punkten). Nur aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich schliessen, dass die Prüfungsexpertin C._____ die Ausreinigung der Komedonen beanstandet habe; ein Mangel wurde insoweit nicht angekreuzt oder unterstrichen. Entsprechend ist zu wenig ersichtlich, worauf sich der Abzug von zwei Punkten bezog. Allerdings würde sich an der Vergabe von zwei zusätzlichen Punkten nichts am Endresultat ändern (siehe Erw. 4.18 hinten), weshalb letztlich offenbleiben kann, ob der Punkteabzug korrekt erfolgte.