4.8.2. Der Abzug von vier Punkten für die Technik der Intensivreinigung wurde damit begründet, dass sich das Gewebe stark verzogen habe und das Decolleté gar nicht gereinigt worden sei. Nur weil nicht angegeben wurde, an genau welcher Stelle sich das Gewebe stark verzogen hat, erscheint dem Verwaltungsgericht der Abzug von vier Punkten nicht zu wenig begründet. Kaum hinreichend begründet wurde hingegen der Abzug von zwei weiteren Punkten (abgezogen wurden bei der Intensivreinigung insgesamt sechs - 24 -