4.8. 4.8.1. Bei der Intensivreinigung (Teil 2 der Gesichtspflege) seien der Beschwerdeführerin für die Technik/Anwendung die gesamten vier Punkte abgezogen worden, was nur zulässig gewesen wäre, wenn die Behandlung einen Verzug der Haut zur Folge gehabt hätte. Es sei jedoch nicht umschrieben worden, wie und wo das Gewebe verzogen worden sei. Ein Abzug von 1,5 Punkten sei zu wenig begründet. Bei der Ausreinigung der Komedonen sei die Kandidatin von der Prüfungsexpertin C._____ bedrängt und zweimal lautstark gemassregelt worden. Obschon sie die Komedonen korrekt ausgereinigt habe, seien ihr dafür zwei Punkte abgezogen worden.