An genau welcher Stelle sich die Wimperntuscherückstände befanden, erscheint dem Verwaltungsgericht unerheblich; auch mit einer detaillierten Angabe liesse sich die Feststellung von Tuscherückständen nicht mehr widerlegen. Ein Doppelabzug für den gleichen Mangel ist nicht ersichtlich. Die nicht saubere Entfernung der Mascara von den Augen wurde nur unter dem Titel "Reinigung Lippen und Augen" berücksichtigt, nicht aber bei der Ge- sichts-, Hals- und Decolleté-Reinigung. Es sind zwei verschiedene Mängel, wenn einerseits die Mascara nicht sauber von den Wimpern entfernt wird und sich andererseits Wimperntusche im übrigen Gesichtsbereich, auf dem Hals oder dem Decolleté befindet.