Für die der Beschwerdeführerin angelasteten Mängel bei der Gesichts-, Hals- und Decolleté-Reinigung wurden ihr zwei von acht Punkten abgezogen, weil die Reinigungsbewegungen nicht speditiv und effizient gewesen und von innen nach aussen durchgeführt worden seien, das Reinigungsprodukt nicht gründlich und speditiv entfernt worden sei und das Gesicht und/oder der Hals und das Decolleté nicht frei von Make-up (Wimperntuscherückstände) gewesen seien. Dafür hätten der Beschwerdeführerin streng genommen sogar 3,5 Punkte in Abzug gebracht werden können. An genau welcher Stelle sich die Wimperntuscherückstände befanden, erscheint dem Verwaltungsgericht unerheblich;