Zwei Punkte wurden der Beschwerdeführerin dafür abgezogen, dass sie ihre Anamnese nicht begründete und die gestellten Fragen nicht oder nicht korrekt beantwortete. Der Abzug des vierten Punktes erfolgte mit der Begründung, dass die Kandidatin keinen Zusammenhang zwischen der Befragung und dem Hautproblem hergestellt und diesen der Kundin nicht erklärt habe. Eine Unterstreichung von einzelnen Textpassagen ist für die Erkennbarkeit dieses unteilbaren Mangels (ohne Herstellung des Zusammenhangs kann dieser selbstredend auch nicht erklärt werden) nicht erforderlich.