4.6. 4.6.1. Beim Teil 1 der Gesichtspflege, Anamnese / Gesprächsführung, sei der Beschwerdeführerin ein Punkt ohne Begründung abgezogen worden. Für den Abzug von zwei weiteren Punkten seien lediglich Kästchen angekreuzt worden; eine Begründung durch die Unterstreichung von Mängeln fehle.