Urteil des Bundesgerichts 1C_633/2022 vom 27. September 2023, Erw. 2.2). Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführerin für den gesamten Teil Gesichtspflege 109,5 Punkte abgezogen wurden, vielmehr waren es insgesamt 63 Punkte (wovon 17 auf Teil 1 und 46 Punkte auf Teil 2 entfallen). Irrelevant ist für den Fall der korrekten bzw. nicht qualifiziert fehlerhaften Bewertung der Leistung der Beschwerdeführerin, dass sie mit nur 7,5 Punkten mehr bei der Position Behandlungskosmetik in diesem Prüfungsteil ebenfalls eine genügende Note (3,75 aufgerundet auf 4) erzielt und damit den Qualifikationsbereich "praktische Arbeiten" mit der genügenden Note 4 bestanden hätte.