Der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird hier von der Beschwerdeführerin derart pauschal vorgetragen, dass sich nicht feststellen lässt, auf welche konkreten Vorbringen die Vorinstanz in Verletzung ihrer behördlichen Begründungspflicht nicht eingegangen sein soll. Die behördliche Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich eine Behörde - 22 -