4.5.2. Dem vorab pauschal geäusserten Vorwurf der ungenügenden Bepunktung der Leistung der Beschwerdeführerin oder der Mangelhaftigkeit der dazu von den Prüfungsexpertinnen gegebenen Begründung wird bei der nachfolgenden Prüfung der hinreichend substanziierten Rügen (in Erw. 4.6 hinten) zu begegnen sein. Schon an dieser Stelle lässt sich aber festhalten, dass die Bemerkungen von K._____ zu den angeblich ungerechtfertigten Punkteabzügen nicht überzeugen oder in den grossen Beurteilungsspielraum der Prüfungsexpertinnen eingreifen, die als einzige Kenntnis vom tatsächlichen Prüfungsgeschehen haben.