4.5. 4.5.1. Bei der Überprüfung der Prüfungsakten der Beschwerdeführerin durch die von ihr beigezogene Kosmetik-Expertin (K._____) habe diese diverse Ungereimtheiten und Unzulänglichkeiten festgestellt, darunter Punkteabzüge ohne jeden Mangel oder ohne detaillierte Angaben zu den der Beschwerdeführerin angelasteten Fehlern, willkürliche und übermässige Punkteabzüge sowie doppelte oder sogar dreifache Punkteabzüge für die gleichen Fehler. Darauf sei die Vorinstanz nicht im Detail eingegangen und habe insofern den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. Für den gesamten Teil der Gesichtspflege seien der Beschwerdeführerin 109,5 Punkte abgezogen worden.