Von einer Edition der Fotos des Abend-Make-up- Modells der Beschwerdeführerin sind insofern keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf eine entsprechende Beweisabnahme verzichtet werden kann (vgl. dazu statt vieler: BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_290/2022 vom 2. November 2023, Erw. 2.1). Der Editionsantrag ist somit abzuweisen.