Expertin C._____ habe bei der Schlussbeurteilung des Abend- Make-ups dem Modell das Frotteetuch von der Brust gerissen und auf den zwei Meter entfernten Arbeitsboy der Beschwerdeführerin geworfen, ohne jeglichen Kommentar gegenüber der Beschwerdeführerin oder ihrem Modell. Diesen Vorfall habe die Beschwerdeführerin der Oberexpertin B._____ im Rahmen der ersten Akteneinsicht gemeldet. Diese sei jedoch nicht weiter darauf eingegangen und habe Expertin C._____ verteidigt.