fungsexpertinnen). Von einer Befragung von Frau I._____ als Zeugin erwartet das Verwaltungsgericht daher keine relevanten und verlässlichen Zusatzerkenntnisse, weshalb darauf zu verzichten ist. Dass eine Prüfungsexpertin nahe genug bei der Kandidatin positioniert sein muss, so dass diese allenfalls ihren Atem im Nacken spüren kann, ist zwecks Kontrolle des Prüfungsgeschehens unvermeidlich. Davon sollte sich eine Kandidatin nicht verunsichern lassen. Weshalb die Expertin der Beschwerdeführerin keine Anweisungen zur Gesichtsbehandlung hätte erteilen dürfen, ist nicht ersichtlich (siehe dazu schon Erw. 2.2.3 vorne). - 20 -