Die erst nach Erhalt des Prüfungsergebnisses diesbezüglich vorgebrachte Rüge erfolgte verspätet. Die schriftliche "Zeugenaussage" des Modells (I._____), wonach "die Frau mit den kurzen Haaren" die Beschwerdeführerin laut angeschrien habe (Beschwerdebeilage 26), ist aus den bereits in Erw. 4.2.2 vorne dargelegten Gründen höchstens beschränkt verwertbar. Hinzu kommt, dass Frau I._____ keine verlässlichen Angaben zum Inhalt der Konversation zwischen der Prüfungsexpertin C._____ und der Beschwerdeführerin machen konnte und ihre Aussagen teilweise stark wertend und von ihrem subjektiven Eindruck geprägt erscheinen (Austausch von abwertenden und missbilligenden Blicken zwischen den Prü-