4.3.2. Ob und gegebenenfalls wie stark sich die Prüfungsexpertin C._____ gegenüber der Beschwerdeführerin unangemessen verhielt und/oder diese allenfalls mit übermässiger Empfindlichkeit auf das Verhalten der Expertin reagierte, lässt sich im Nachhinein nicht mehr verifizieren. Unter Verweis auf die Ausführungen in Erw. 2.2.1 vorne gilt es noch einmal zu betonen, dass ein solcher Verfahrensmangel zeitnah entweder an der Prüfung selbst oder unmittelbar im Anschluss daran geltend zu machen gewesen wäre. Die erst nach Erhalt des Prüfungsergebnisses diesbezüglich vorgebrachte Rüge erfolgte verspätet.