fungsexpertin C._____ zweimal laut gemassregelt worden. Auch habe sie der Beschwerdeführerin dicht im Nacken gestanden und sie ihren Atem spüren lassen. Die Beschwerdeführerin habe sich dadurch psychisch unter Druck gesetzt gefühlt. Das von der Prüfungsexpertin ausgesprochene Verbot betreffend Ausreinigung der Nase, auf der meistens viele Komedonen zu finden seien, lasse sich für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen und ergebe sich auch nicht aus der Wegleitung für das Qualifikationsverfahren für Kosmetikerin EFZ / Kosmetiker EFZ (Beschwerdebeilage 10). Weiter habe C.___