Dazu sei auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019, Erw. 2.3, verwiesen, wonach die Kontaktaufnahme mit einem potenziellen Zeugen nur ausnahmsweise mit der anwaltlichen Pflicht zu sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung vereinbar ist, nur zurückhaltend davon Gebrauch gemacht werden darf und dabei strenge Vorkehren zu treffen sind, um eine Beeinflussung des Zeugen oder den blossen Anschein einer solchen zu vermeiden. Ob solche Vorkehren im Hinblick auf die (schriftliche) Befragung von H.___