Ungeachtet dessen, wie diese "Zeugenaussage" zu würdigen ist, obliegt es den Prüfungsexpertinnen und nicht einem Modell zu beurteilen, ob das Lösen und Entfernen der Nagelhaut und der harten Haut am Nagelwall fachgerecht ausgeführt wurde. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin das Crattoire zu grob eingesetzt und mit dessen spitzem Teil gekratzt habe, lässt sich durch die "Zeugenaussage" jedenfalls nicht entkräften. Doch auch schon aus formellen Gründen bestehen Vorbehalte mit Bezug auf diese "Zeugenaussage" und deren Zustandekommen. Dazu sei auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019, Erw.