Dieser Feststellung tritt die Beschwerdeführerin mit der schriftlichen Erklärung ("Zeugenaussage") ihres Modells (H._____) entgegen, wonach keiner ihrer Nägel zerkratzt worden sei und sie an dieser Prüfung auch nie Schmerzen verspürt habe. Vielmehr will sich das Modell mit der Beschwerdeführerin über deren Schmerzen wegen eines eingerissenen Nagels unterhalten haben (Beschwerdebeilage 25). Ungeachtet dessen, wie diese "Zeugenaussage" zu würdigen ist, obliegt es den Prüfungsexpertinnen und nicht einem Modell zu beurteilen, ob das Lösen und Entfernen der Nagelhaut und der harten Haut am Nagelwall fachgerecht ausgeführt wurde.