4.2.2. Welchen Einfluss die Verärgerung von G._____ auf die Bewertung der Leistung der Beschwerdeführerin bei der Wachsepilation gehabt haben soll, erschliesst sich nicht. Ganz offensichtlich hat Herr G._____ seinem anfänglichen Impuls, die Prüfung zu verlassen, nicht nachgegeben, und stand der Beschwerdeführerin für die gesamte Behandlung zur Verfügung.