Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich, weil materielle Bewertungen kaum überprüfbar sind, zumal der Rechtsmittelbehörde in der Regel nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. So ist es ihr im Normalfall nicht möglich, sich über den im Unterricht vermittelten Stoff, die Gesamtheit der Leistungen der betroffenen Kandidatin an der Prüfung und die Leistungen der übrigen Kandidaten ein zuverlässiges Bild zu machen. Die Prüfungen haben darüber hinaus häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt.