3.3. Alle übrigen Rügen der Beschwerdeführerin beziehen sich auf die Bewertung ihrer Leistung und ihres Verhaltens im Qualifikationsbereich "praktische Arbeiten". Darauf wird in Erw. 4 nachfolgend im Einzelnen einzugehen sein. Vorauszuschicken gilt es, dass das Verwaltungsgericht nicht befugt ist, eine Ermessensüberprüfung vorzunehmen (vgl. Erw. I/4 vorne), und sich bei der Überprüfung von Examensentscheiden praxisgemäss eine grundsätzliche Zurückhaltung auferlegt. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich, weil materielle Bewertungen kaum überprüfbar sind, zumal der Rechtsmittelbehörde in der Regel nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind.