Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb es unzulässig sein soll, von einem Rollenspiel (zum Thema Behandlungs- mit zusätzlichem Produkteverkauf) übergangslos zum nächsten Rollenspiel (zum Thema Produkteverkauf – Sonnencrème) zu wechseln, und inwiefern ein solcher Wechsel bei einer hinreichend souverän auftretenden Kandidatin Verwirrung stiften soll. Dass mit der Sonnencrème ein neues Produkt zur Sprache kam, musste der Beschwerdeführerin auch ohne explizite Ankündigung dessen, dass nun das dritte Rollenspiel beginne, bewusst sein. Entsprechend hätte sie sich auf dieses Be- ratungs- und Verkaufsgespräch einstellen und einlassen können, auch - 16 -