Es sei auch unvollständig protokolliert worden, indem etliche Aussagen der Beschwerdeführerin namentlich zu Inhalts- und Wirkstoffen nicht notiert worden seien. Die Frage betreffend Kommunikationsebenen hätte sodann nicht Bestandteil der mündlichen Prüfung bilden dürfen. Schliesslich seien die Bereiche (A) Fachgespräch, (B) Rollenspiele und (C) Allgemeine Bewertung nicht – wie in der Wegleitung vorgesehen – einzeln bewertet worden.