3.1.2. Die an den schriftlichen Prüfungen im Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse" von der Beschwerdeführerin erzielten Gesamttotale von 59 Punkten bei der Position Behandlungskosmetik (wobei auf dem Deckblatt nur 57 Punkte angegeben werden, weil auf Seite 7 nur zwei anstatt vier Punkte zusammengezählt wurden; siehe dazu schon Erw. 1.2 vorne) und von 34,5 Punkten bei der Position Spezialbehandlungen sind anhand der originalen Prüfungsakten, in welche die Beschwerdeführerin Einsicht nehmen konnte (vgl. dazu Erw. 2.2.2 vorne), sehr wohl nachvollziehbar. Darin fehlen keine Seiten mit zusätzlichen, beim Gesamttotal nicht berücksichtigten Punkten.