3. 3.1. 3.1.1. In der Sache bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, aufgrund von fehlenden Seiten der Protokolle der schriftlichen Prüfungen im Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse" (Position Behandlungskosmetik: S. 6, 11, 20, 27, 34 und 35; Position Spezialbehandlungen: S. 5, 11, 15, 20, 21 und 22) könne das von ihr realisierte Punktetotal gar nicht zuverlässig eruiert werden. Zähle man die maximal möglichen Punkte am Ende jeder fotografierten Seite des Protokolls der schriftlichen Prüfung im Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse", Position Spezialbehandlungen, zusammen, ergebe sich eine Differenz von 13 Punkten im Vergleich mit dem Punktemaximum gemäss erster Seite.