der beruflichen Grundbildung (https://www.ehb.swiss/pex-handbuch) ist nicht dargetan. Insbesondere ist der VBW (§ 42) nicht zu entnehmen, dass nur die Chef- oder Oberexpertin von sämtlichen Prüfungsergebnissen Kenntnis nehmen darf. Im erwähnten Handbuch findet sich sodann nichts zu einem Schweigegebot (für die Prüfungsexpertinnen) während der Prüfungen. Im Gegenteil wird von den Prüfungsexpertinnen erwartet, dass sie die zu Prüfenden – je nach Bedarf – in ein konstruktives Gespräch einbinden und ganz allgemein eine angenehme Prüfungsatmosphäre schaffen. 2.2.4. Die Gehörsrüge respektive die Rüge eines unfairen (Prüfungs-)Verfahrens erweist sich alles in allem als unbegründet.