Mit Instruktionsschreiben des Rechtsdienst des Regierungsrats vom 28. Oktober 2022 (Vorakten, act. 61 f.) wurde die Beschwerdeführerin unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass vom BKS und den Prüfungsexpertinnen die vollständigen Prüfungsakten eingereicht worden seien und darin keine Seiten fehlten. Bei den angeblich fehlenden Seiten handle es sich um leere Seiten. Entweder hat die Beschwerdeführerin auf diese Angaben vertraut oder sie sah zumindest keinen Bedarf für eine nochmalige Akteneinsicht, um die Angaben zu verifizieren. Der Vorwurf der verweigerten Aktenein- - 13 -