Im Übrigen ist der Hinweis der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin hätte es freigestanden, im vorinstanzlichen Verfahren noch einmal Einsicht in sämtliche erstinstanzlichen Akten, inklusive der originalen Prüfungsakten, zu nehmen, worauf sie verzichtet habe, weder absurd noch überspitzt formalistisch. Vielmehr gehört es zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht, in einem Beschwerdeverfahren noch einmal Einsicht in die gesamten Akten zu nehmen, und zwar speziell dann, wenn wirklich angenommen wird, im erstinstanzlichen Verfahren seien einem Teile der Akten vorenthalten worden. Mit Instruktionsschreiben des Rechtsdienst des Regierungsrats vom 28. Oktober 2022 (Vorakten, act.