Es gab somit keine Gehörsverletzung im erstinstanzlichen Verfahren, die im vorinstanzlichen Verfahren hätte geheilt werden können. Im Übrigen ist der Hinweis der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin hätte es freigestanden, im vorinstanzlichen Verfahren noch einmal Einsicht in sämtliche erstinstanzlichen Akten, inklusive der originalen Prüfungsakten, zu nehmen, worauf sie verzichtet habe, weder absurd noch überspitzt formalistisch.