2.2.2. Die Beschwerdeführerin unterliegt insoweit einer Fehlinterpretation des vorinstanzlichen Entscheids, als sie annimmt, die Vorinstanz habe eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die erste Instanz festgestellt, indem ihr bei den von der Chefexpertin gewährten Akteneinsichtsterminen bestimmte Seiten der Protokolle der schriftlichen Prüfungen im Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse" vorenthalten worden seien. Effektiv gelangte der Regierungsrat in Erw. 2.1.3 des angefochtenen Entscheids zur gegenteiligen Erkenntnis, dass die gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzesbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB;