haft unfaires Qualifikationsverfahren oder eine ebensolche Bewertung der Leistung und des Verhaltens der Klägerin schliessen. Abgesehen davon hätten solche Verfahrensmängel im Qualifikationsverfahren oder im Anschluss daran schnellstmöglich geltend gemacht werden müssen. Dadurch soll verhindert werden, dass sich der betroffene Kandidat im Verhältnis zu den anderen Kandidaten und Kandidatinnen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet (siehe dazu die Urteile des Bundesgerichts 2C_122/2024 vom 5. März 2024, Erw. 2.3, 2C_967/2022 vom 25. Mai 2023, Erw.