52, Beilage 1) erlauben keine ausgedehnten Erklärungen zur Punktevergabe, ganz abgesehen davon, dass deren Verwendung nirgends vorgeschrieben wird bzw. im Zeitpunkt der vorliegend umstrittenen Prüfung vorgeschrieben war. Der Akten- und Protokollführungspflicht kann mit beiden Formularen nachgekommen werden. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem Gehörsanspruch aus Praktikabilitätsgründen kein Anspruch auf die Protokollierung mündlicher Examen ableiten lässt (vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2023, N. 40 zu Art. 26 mit Hinweisen).