ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 145 III 324, Erw. 6.1; 142 II 49, Erw. 9.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_633/2022 vom 27. September 2023, Erw.