2.2. 2.2.1. Damit rügt die Beschwerdeführerin vorab sinngemäss eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht als Ausfluss des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese besagt, dass die Begründung eines behördlichen Entscheids (oder Prüfungsergebnisses) so abgefasst sein muss, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und - 10 -