Durch die Verwendung von Bewertungsbogen nach schweizweit einheitlichen Standards und die Art und Weise ihres Ausfüllens werde die im Verwaltungsrecht allgemein geltende Ak- ten- und Protokollführungspflicht spezifiziert. In Erw. 4.2.3 des angefochtenen Entscheids gelange die Vorinstanz zum Schluss, dass die Verwendung eines anderen als des offiziellen Formulars des SFK keinen Verfahrensfehler darstelle. Der Beschwerdeführerin gehe es allerdings nicht in erste Linie um die verwendeten Kontrollblätter, sondern um deren unprofessionelles Ausfüllen.